Aktuelle News der Stadtwerke Weiden
Umsetzung der Strom-und Gaspreisbremse!
Sehr geehrte Kunden,
anbei finden Sie ein Schreiben zur Umsetzung der Gas-bzw. Strompreisbremse ab 01.März 2023 durch die Stadtwerke Weiden.
Bitte beachten Sie den vorübergehenden Einzugsstopp aller Abschläge (Gas, Strom, Wasser) ab dem 01.März 2023.
Alle weiteren Information entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben.
Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Hintergrund
Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im Dezember 2022 Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Mit diesen Gesetzen setzt die Bundesregierung unter anderem den zweiten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab. Die Preisbremsen entfalten ihre Wirkung dabei im Regelfall, so beispielsweise für Privat- und kleinere Gewerbekunden, ab März 2023 und sind rückwirkend auch auf Januar und Februar 2023 anzuwenden.
Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden und welche für Industriekunden?
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:
- Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher: Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von
- Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
- Dampf: 9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.
Eine Übersicht zur Aufteilung können Sie der beigefügten Grafik rechts oder am Ende des Textes entnehmen, welche dies zusammenfasst.
Welche Letztverbraucher haben Anspruch auf die Preisbremsen?
Erdgas-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Somit erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kunden jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt.
Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist.
Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 % ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent pro kWh Netto.
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:
- alle SLP-Kunden
- RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:
- alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
- zugelassene Krankenhäuser
Wärme-Kunden
Für Wärme-Kunden gilt eine Regelung analog den Erdgas-Kunden, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (Brutto) haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gas-Kunden.
Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind, erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 % der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Preis von 7,5 Cent pro kWh (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) bzw. 9 Cent pro kWh für Dampf (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
Strom-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs.
Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird durch die Stadtwerke mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.
Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge
- SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh à 80 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
- RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh à 80 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.
Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge
- SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh à 70 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
- RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh à 70 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.
Wer hat keinen Anspruch auf die Preisbremsen?
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.
- gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
- Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.
Was müssen Kunden der Stadtwerke tun, um den Entlastungsbetrag vom Staat zu bekommen?
Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die Stadtwerke automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kund:innen, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Der Entlastungsbetrag/ der neue Abschlag wird den Kunden von den Stadtwerken schriftlich mitgeteilt.
Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.
Wie wird die Entlastung konkret berechnet?
Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.
Beispiel für Gas (rechts oder siehe Flyer im Anhang):
Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh
Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Stadtwerke nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.
Beispiel für Gas:
Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh/a und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/a * 0,18 €/kWh: 12 Monat). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.
Weitere Informationen: FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Weitere Informationen können Sie den Informationen bzw. FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgenden Adressen entnehmen:
- 221215_FAQ_Strompreisbremse (bmwk.de)
- 221215_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)
- 221215 Überblickspapier_Energiepreisbremsen (bmwk.de)
Meldung vom 05.10.2022
Pressemitteilung zum Thema "Betrügerische Telefonanrufe" lesen Sie weiter:
Ältere Meldungen
Meldung vom 17.12.2015
Stadtwerke Weiden und bayernwerk AG kooperieren beim Betrieb des Stromnetz in der Stadt Weiden
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.11.2015 mit seiner Zustimmung den Grundstein für den Beitritt der Stadtwerke Weiden in die erst vor kurzem gegründete „Stromnetz Weiden GmbH & Co. KG“ gelegt.
Die Stadtwerke beteiligen sich damit zum 01. Januar 2016 mehrheitlich an der Gesellschaft, die das Elektrizitätsverteilnetz im Stadtgebiet Weiden betreiben wird. Der restliche Anteil wird von der Bayernwerk AG übernommen.
Gemeinsam vollziehen nun die Stellvertreter von Stadtwerke und Bayernwerk diesen Schritt mit der Unterzeichnung des Konsortialvertrages, der die Basis für die Kooperation beim Betrieb des Stromnetzes in der Stadt Weiden bildet.
Reimund Gotzel (Vorstandsvorsitzender des Bayernwerks) und Karl Krapf (zuständiger Bereichsleiter beim Bayernwerk) sowie Oberbürgermeister Kurt Seggewiß und der Vorstand des Kommunalunternehmens Stadtwerke Weiden, Johann Riedl, besiegeln damit die Zusammenarbeit ab dem 01.01.2016 im Bereich der Stromversorgung.
Oberbürgermeister und Verwaltungsratsvorsitzender Kurt Seggewiß: „Der Entschluss, sich am Stromnetz unserer Stadt zu beteiligen, ist eine entscheidende Weichenstellungen für die Stadtwerke für die nächsten Jahre. Der Bereich "Energieversorgung“ ist von großer Bedeutung. Deshalb war klar, dass wir mit den Stadtwerken hier partizipieren wollen. Auf diese Weise können wir diesen Bereich auch auf kommunaler Ebene verantwortungsbewusst und zukunftsausgerichtet mitgestalten. Mit der neuen Zusammenarbeit zwischen Bayernwerk und Stadtwerken werden Arbeitsplätze in der Region erhalten und sogar neue geschaffen.“
Die in den Vertragsverhandlungen mit der Bayernwerk AG erreichten Eckpunkte und Konditionen der Zusammenarbeit aber auch das Klima der Gespräche waren so positiv, dass sich die gesellschaftsrechtliche Kooperation mit dem Unternehmen als beste Lösung herauskristallisierte.
Reimund Gotzel begrüßte die Kooperation ebenfalls: „Wir freuen uns, dass wir als Bayernwerk mit dieser Kooperation ein bedeutender Energiepartner für Weiden bleiben. Unser Know-how im Netzbetrieb bringen wir als technischer Betriebsführer gerne ein, um weiter eine hohe Versorgungssicherheit vor Ort zu gewährleisten und die Weidener Energiezukunft aktiv mitzugestalten.“
Auch Vorstand Johann Riedl freut sich: „Unser Ziel war es, die bestmögliche Lösung für die Stadt Weiden und ihre Bürger zu finden. Das haben wir erreicht. Damit runden wir unsere Dienstleistungen der Gas- und Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in Weiden sinnvoll ab.“
Die Kooperation im Bereich Stromversorgung hat für die Stadt Weiden bzw. die Stadtwerke Weiden und ihre Kunden mehrere Vorteile:
- verantwortungsbewusste Mitgestaltungsmöglichkeit beim wichtigen Thema „Energieversorgung vor Ort“
- Übernahme der kaufmännischen Betriebsführung der Stromnetzgesellschaft durch die Stadtwerke Weiden
- Übernahme der technischen Betriebsführung der Stromnetzgesellschaft durch die Bayernwerk AG und damit
- Sicherung der Arbeitsplätze vor Ort
- Gemeinsame Ansprechpartner für Kunden im Bereich Hausanschlüsse
Meldung vom 09.03.2015
Stadtwerke Weiden sind der beste Stromanbieter in der Oberpfalz!
Die Stadtwerke Weiden sind der beste Stromanbieter in der Region Oberpfalz. Das bestätigt der aktuelle „Energie-Atlas Deutschland“ von FOCUS MONEY.
Welcher Stromanbieter hat die besten Stromangebote, den besten Service und die fairsten Preise – und welcher bietet auch alternativen Strom an? In der Oberpfalz ist die Antwort auf all diese Fragen ganz einfach: die Stadtwerke Weiden. Das kommunale Unternehmen lässt die regionale Konkurrenz hinter sich und ist damit der beste Stromanbieter der Oberpfalz.
Die Stromanbieter wurden in einem umfangreichen Website-und Servicetest, bei der Qualität im E-Mail Kontakt sowie bei den Angebotsmerkmalen auf Herz und Nieren getestet.
Dabei erzielten die Stadtwerke Weiden die höchste Punktzahl für die Region Oberpfalz. Besonders positiv bewertet wurden u.a. das „Angebot regenerativer Energien“, „Nachhaltigkeit“ und „Transparenz der Preisgestaltung“. Aber auch beim Kundenservice, der regionalen Verankerung sowie der Freundlichkeit der Mitarbeiter waren die Stadtwerke Weiden spitze!
Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung und werden auch zukünftig unser Bestes geben, um unsere Kunden mit unseren Produkten und unserer Leistung zu überzeugen und zufrieden zu stellen.
Meldung vom 17.11.2015
Energetische Begutachtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie nachfolgendes Informationsschreiben zur Energetischen Begutachtung des Anbaus an das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Weiden.
Meldung vom 05.02.2014
Auszeichnung für die Thermenwelt Weiden!
Herzlichen Glückwunsch an unsere Thermenwelt Weiden!
Bei einer Umfrage der amerikanischen Zeitschrift „Stars and Stripes“ belegte die Thermenwelt Weiden den 1. Platz in der Kategorie „Best Pool“.
Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung, vielen vielen Dank!
Meldung vom 05.02.2014
Achtung: Haustürbesuche von „falschen“ Energieanbietern
Sehr geehrte Damen und Herren,
in letzter Zeit häufen sich wieder Vorfälle, in denen Energieanbieter mit Hilfe falscher Angaben versuchen, Kunden im Stadtgebiet Weiden und im Landkreis Neustadt/Tirschenreuth zu einem Wechsel des Strom-/Gasanbieters zu bewegen.
Wir möchten hiermit nochmals deutlich darauf hinweisen, dass weder Mitarbeiter der Stadtwerke Weiden noch Dritte im Auftrag der Stadtwerke solche Hausbesuche tätigen und warnen davor, diese Angebote anzunehmen!
Näheres entnehmen Sie bitte nachfolgendem Informationsschreiben: